07.03.2024 - 6.1 Grundsatzentscheidung - Erneuerung eines Draina...

Reduzieren

Wortprotokoll

Im Bereich Mühlenfeldstraße muss ein Drainagesammler, der das anfallende Schichtenwasser aus den Richtung Westen gelegenen Flächen sammelt, dringend erneuert werden.

Aufgrund der sich darstellenden Gesetzeslage ist die Gemeinde hierfür zuständig. Der Drainagesammler verläuft über ein Privatgrundstück. Zum Zeitpunkt der Errichtung des umfangreichen Entwässerungssystems vor ca. 50 – 60 Jahren wurde die Eintragung von Dienstbarkeiten für Leitungssysteme nicht praktiziert.

Für die Erneuerung des Drainagesammlers liegen Kostenschätzungen in Höhe von ca. 25.000 € vor.

Die Gemeindevertretung stellt die erforderlichen finanziellen Mittel für die Erneuerung des Drainagesammlers in die Haushaltsplanung ein.

Bei der Realisierung des Vorhabens ist zu berücksichtigen, dass für die neu zu verlegende Drainageleitung eine zweckgebundene Dienstbarkeit im Grundbuch des Flächeneigentümers eingetragen wird. Vor der Durchführung der Maßnahme ist ein Beweissicherungsverfahren für die von den Bauabreiten betroffenen Gebäude durchzuführen.

Für die Durchführung der Maßnahme ist ein entsprechendes Vergabeverfahren durchzuführen.

 

 

Die Drucksache wird zurückgestellt.