11.12.2023 - 5.2 Änderung der Hebesätze für die Grund- und Gewer...

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Wortprotokoll

Die Gemeinde ist gemäß § 44 Abs. 2 KV M-V gesetzlich verpflichtet, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Erträge und Einzahlungen aus Entgelten für die von ihr erbrachten Leistungen, im Übrigen aus Steuern zu beschaffen, soweit die sonstigen Erträge und Einzahlungen nicht ausreichen. Die Gemeinden sollen ihre notwendigen Hebesatzanpassungen am aktuellen Trend der Hebesatzentwicklung orientieren, um diejenigen Einnahmemöglichkeiten auszuschöpfen, die für die Berechnung der künftigen Finanzausgleichsleistungen auf Basis der gewogenen Durchschnittniveaus im Lande vorausgesetzt werden.

 

Weiterhin regelt der Entwurf zur Neufassung des Finanzausgleichsgesetzes Hilfen zum Erreichen des Haushaltsausgleichs. Voraussetzung für den Erhalt dieser Zuweisungen ist, dass die Hebesätze der Realsteuern so festgesetzt sind, dass sie mindestens 20 Prozentpunkte über dem gewogenen Durchschnittshebesatz der Gemeindegrößenklasse liegen.

 

Damit die Steuern fristgemäß in der vorgeschriebenen Höhe erhoben werden und in die
Jahresanfangsbescheide einfließen, besteht die Möglichkeit, die Hebesätze für die Grund- und
Gewerbesteuern separat in einer Steuersatzung zu beschließen.

 

Herr Winter erläutert die Drucksache und macht im Hinblick auf die Erfüllung des HSK auf die Notwendigkeit des Beschlusses aufmerksam.

 

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Beschluss:

 

Der Finanzausschuss Gemeindevertretung Mönkebude empfiehlt der Gemeindevertretung der Gemeinde Mönkebude die anliegende Steuersatzung zu beschließen.

 

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Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthaltungen

         5

         0

        0

 

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Anlagen zur Drucksache

Online-Version dieser Seite: https://eggesin.sitzung-mv.de/public/to020?SILFDNR=885&TOLFDNR=16629&selfaction=print