11.12.2023 - 6.5 Änderung der Hebesätze für Grundsteuer A und B ...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

Die Gemeinde ist gemäß § 44 Abs. 2 KV M-V gesetzlich verpflichtet, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Erträge und Einzahlungen aus Entgelten für die von ihr erbrachten Leistungen, im Übrigen aus Steuern zu beschaffen, soweit die sonstigen Erträge und Einzahlungen nicht ausreichen.

 

Die Gemeinden sollen ihre notwendigen Hebesatzanpassungen am aktuellen Trend der
Hebesatzentwicklung orientieren, um diejenigen Einnahmemöglichkeiten auszuschöpfen, die für die Berechnung der künftigen Finanzausgleichsleistungen auf Basis der gewogenen Durchschnittniveaus im Lande vorausgesetzt werden.

 

Weiterhin regelt der Entwurf zur Neufassung des Finanzausgleichsgesetzes Hilfen zum Erreichen des Haushaltsausgleichs. Voraussetzung für den Erhalt dieser Zuweisungen ist, dass die Hebesätze der Realsteuern so festgesetzt sind, dass sie mindestens 20 Prozentpunkte über dem gewogenen Durchschnittshebesatz der Gemeindegrößenklasse liegen.

 

Damit die Steuern fristgemäß in der vorgeschriebenen Höhe erhoben werden und in die
Jahresanfangsbescheide einfließen, besteht die Möglichkeit, die Hebesätze für die Grund- und
Gewerbesteuern separat in einer Steuersatzung zu beschließen.

 

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Beschluss:

 

Die Gemeindevertretung Meiersberg beschließt die anliegende Steuersatzung.

 

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Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthaltungen

         4

         0

        0

 

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Anlagen zur Drucksache

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