17.10.2023 - 9 Grundsatzbeschluss über die Anerkennung der Gem...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

Sachverhalt:

 

Gemäß § 4a Absatz 1 des Gesetzes über die Anerkennung als Kur- und Erholungsort Mecklenburg-Vorpommern (Kurortgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. August 2000 können Gemeinden auf Antrag und nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung als Tourismusort anerkannt werden.

 

 

Für die Anerkennung als Tourismusort gelten folgende Voraussetzungen:

- eine landschaftlich bevorzugte Lage

oder

- das Vorhandensein bedeutender kultureller Einrichtungen (insbesondere Museen oder 

  Theater), internationale Veranstaltungen oder sonstige bedeutende Freizeiteinrichtungen

  von überörtlicher Bedeutung

oder

- geeignete Angebote für Naherholung, wie insbesondere Ausflugsmöglichkeiten,

  Grünflächen, Rad- und Wanderwege, ein vielfältiges gastronomisches Angebot

oder

- das Vorhalten von wichtigen Dienstleistungsangeboten für benachbarte Kur- und

  Erholungsorte.

 

Die Gemeinde Grambin erfüllt mehrere Kriterien.

Die Gemeinde Grambin, im definierten Tourismusentwicklungsgebiet, am südlichen Stettiner Haff gelegen zwischen den Erholungsorten Seebad Ueckermünde und Mönkebude, beabsichtigt die touristische Entwicklung und den Fremdenverkehr weiter zu fördern. Die Möglichkeit, als Tourismusort hier weitreichende und maßgebliche Möglichkeiten zur Entwicklung des Fremdenverkehrs/Tourismus zu erschließen, aber auch die Einnahmesituation der Gemeinde in diesem Bereich zu verbessern, wird begrüßt und sollte durch eine Antragstellung der Gemeinde Grambin zur Ausweisung als Tourismusort beim zuständigen Ministerium genutzt werden.

 

 

Die Gemeindevertretung hat keinen weiteren Erörterungsbedarf und fasst folgenden

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Beschluss:

 

Die Gemeindevertretung Grambin beschließt, gemäß dem vorgeschriebenen Antragsverfahren die Beantragung zur Ausweisung der Gemeinde Grambin als Tourismusort durchzuführen. Die Bürgermeisterin und Ihr Stellvertreter werden legitimiert, gemeinsam mit den kommunalen Ausschüssen und der Verwaltung des Amtes „Am Stettiner Haff“ die Bewerbungsunterlagen zu erarbeiten und den Antrag zu stellen.

 

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Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthaltungen

         5

         0

        0

 

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