28.05.2020 - 5.1 Entnahme aus der Kapitalrücklage gemäß § 18 Abs...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

Durch die Umgliederung eines zum Verkauf bestimmten gemeindlichen Objektes aus dem Anlagevermögen ins Umlaufvermögen hat gemäß § 34 Abs. 7 GemHVO-Doppik zwingend eine Abwertung auf den Marktpreis / Verkaufspreis zu erfolgen.   

Die Gemeindevertreter diskutieren den Sachverhalt. Ihrer Meinung nach wurde der Wert des Grundstücks bei der Einführung der Doppik zu hoch angesetzt. Der Verkaufserlös ist deutlich geringer.

Die Gemeindevertreter bitten in diesem Zusammenhang um eine Aussage, ob das multiple Haus zum gegenwärtigen Zeitpunkt neu bewertet werden kann. Die Aufstellung des Anlagevermögens ist unbedingt nachzureichen.                          verantw.: Kämmerei

      

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Beschluss:

Die Gemeindevertretung Hintersee beschließt, die außerplanmäßige Abschreibung in Höhe von 64.640,26 € aus der allgemeinen Kapitalrücklage zu decken.

 

 

 

 

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Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthaltungen

                2

         0

               4