25.06.2020 - 7.5 6. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

 

Die Firma ENERPARC Solar Invest 168 GmbH als Vorhabenträger beabsichtigt die Auf-

stellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes und möchte im gekennzeichneten

Bereich eine  Photovoltaik-Freiflächenanlage errichten. In diesem Zusammenhang ist

dem Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 BauGB folgend die Vereinbarkeit mit den Dar-

stellungen des Flächennutzungsplans zu prüfen. Der wirksame Flächennutzungsplan

stellt den Planungsraum als Fläche – Sondergebiet für Bundeswehr dar. Die geplante

Nutzung als Sondergebiet Photovoltaik lässt sich daraus nicht entwickeln. Insofern soll

zur Schaffung einer städtebaulichen Ordnung der Flächennutzungsplan für den in Anlage

1 dargestellten Geltungsbereich gemäß § 8 Abs. 3 BauGB im Parallelverfahren geändert

werden. In Abstimmung zwischen der Stadt und der Firma ENERPARC Solar Invest 168

GmbH soll ein Bebauungsplan gemäß § 8 BauGB aufgestellt werden. In einem noch abzuschließenden Durchführungsvertrag und einem städtebaulichen Vertrag soll fest-

gelegt werden, dass der Eigentümer das Bauvorhaben nach den allgemeinen anerkann-

ten Regeln der Technik zu planen und durchzuführen, sowie alle Kosten zu übernehmen

hat, die mit dieser Planung verbunden sind.

 

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Beschluss:

 

Der Flächennutzungsplan der Stadt Eggesin wird wie folgt geändert:

 

  1. Der Änderungsbereich betrifft das Gebiet im südöstlichen Bereich der Militärliegen-

schaft Eggesin-Karpin, mit einer Fläche von ca. 23,37 ha das Flurstück 29/3 und

29/4 der Flur 13 der Gemarkung Eggesin teilweise betreffend, welche im beiliegen-

den Plan (Anlage 1) gekennzeichnet sind. Die Änderung erfolgt im Parallelverfahren

gemäß § 8 Absatz 3 Baugesetzbuch (BauGB) zum vorhabenbezogenen Bebauungs-

plan Nr. 20/2019 „Solarpark Eggesin-Karpin-II“ der Stadt Eggesin. Die bisherige

Darstellung als „Sondergebiet für Bundeswehr“ soll in „Sondergebiet Photovoltaik“

geändert werden. Die Lage des Plangebietes ergibt sich aus dem als Anlage 2

beigefügten Kartenausschnitt.

  1. Die gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch erforderliche frühzeitige Unterrichtung

der Öffentlichkeit soll nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches durchgeführt

werden.

Es wird Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung geben.

  1. Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß

§ 4 Absatz 1 BauGB soll durchgeführt werden. Der Aufstellungsbeschluss ist orts-

üblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 Baugesetzbuch).

 

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Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthaltungen

         15

         0

        0

 

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Anlagen zur Drucksache