14.12.2023 - 7.6 Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes Wohnungswirt...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

Nach §17 Eigenbetriebsverordnung (EigVO) hat der Eigenbetrieb einen Wirtschaftsplan aufzustellen, der nach Beschlussfassung durch die Stadtvertretung eine verbindliche Anlage zum Haushaltsplan der Stadt bildet. Die Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan gehört zu den nicht übertragbaren Befugnissen der Stadtvertretung nach § 22 Abs.3 KV M-V i.V.m. § 6 Abs. 2 Nr.2 EigVO. Der Kassenkredit ist genehmigungspflichtig, da er die  festgesetzte Höhe der im Erfolgsplan veranschlagten Einnahmen von 10 % überschreitet. Entsprechend der geltenden EigVO sind für jeden Betriebsbereich (Wohnungsverwaltung, Heizhaus, Fremdverwaltung,Sportplatz) eigene Erfolgs- und Finanzpläne sowie ein ausführlicher Vorbericht zu erstellen.

 

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Beschluss:

 

Die Stadtvertretung der Stadt Eggesin beschließt gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 2 der Eigenbetriebsverordnung den Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes Wohnungswirtschaft der Stadt Eggesin für die Wirtschaftsjahre 2024/2025 mit den Erfolgs- und Finanzplänen sowie dem Stellenplan.

 

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Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthaltungen

         14

         0

        0

 

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Anlagen zur Drucksache