16.11.2022 - 7.3 Satzung der Gemeinde Meiersberg gemäß § 172 Abs...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

 

Die Gemeinde Meiersberg sieht in der Tendenz zur Umnutzung von Wohnraum in touristisch genutzte Übernachtungsmöglichkeiten auf dem Gemeindegebiet und dem damit einhergehenden Verlust an Wohnraum für die ansässige Bevölkerung eine Gefährdung für die lokale Infrastruktur und die soziale Konstellation.

 

Um diesem Trend entgegenzuwirken beschließt die Gemeindevertretung der Gemeinde Meiersberg die „Satzung zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung“ gemäß § 172 Abs. 1 Nummer 2 BauGB.

 

Genannte Satzung führt einen Genehmigungsvorbehalt für den Neu- und Rückbau, die Änderung und die Nutzungsänderung baulicher Anlagen ein. Unberührt bleiben bereits bestehende Nutzungen. Eine Genehmigung darf gemäß § 172 Abs. 4 Satz 1 nur versagt werden, wenn die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung aus besonderen städtebaulichen Gründen erhalten werden soll.

 

Herr Seike erläutert die vorligende Satzung.

 

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Beschluss:

1. Die Gemeindevertretung der Gemeinde Meiersberg erlässt nach den Vorschriften des

    Baugesetzbuches in der aktuellen Fassung sowie aufgrund des § 5 Abs. 1 der Kommu-

    nalverfassung Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) die „Satzung der Gemeinde Meiers-

    berg gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB zur Erhaltung der Zusammensetzung

    der Wohnbevölkerung“. Die Satzung ist in der Anlage beigefügt und ist Bestandteil

    der Beschlussvorlage.

 

2. Der Beschluss ist ortsüblich bekannt zu machen. 

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Abstimmungsergebnis: 

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthaltungen

         6

         0

        0

 

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Anlagen zur Drucksache