21.09.2021 - 6.2 2. Nachtragshaushaltssatzung der Gemeinde Mönke...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 6.2
- Datum:
- Di., 21.09.2021
- Status:
- gemischt (Niederschrift genehmigt)
- Uhrzeit:
- 19:00
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Drucksacheart:
- Drucksache Gemeinden
- Federführend:
- Fachbereich Finanzen
- Bearbeiter:
- Christian Zobel
- Beschluss:
- Empfehlung erteilt
Wortprotokoll
Gemäß § 48 Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern i. V. m. der Hauptsatzung der Gemeinde Mönkebude ist unverzüglich eine Nachtragshaushaltssatzung zu erlassen, wenn im Ergebnishaushalt/Finanzhaushalt bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen/ Auszahlungen bei einzelnen Positionen in einem Verhältnis zu den Gesamtaufwendungen/ Auszahlungen erheblichen Umfangs getätigt werden sollen.
Herr Winter berichtet, dass der vorliegende Nachtragshaushaltsplan alles notwendige abbildet.
Die Erträge und Aufwendungen sind im erforderliche Maß geplant.
Herr Zobel erläutert die Veränderungen hinsichtlich des § 27 FAG M-V.
Ohne weitere Aussprache ergeht folgende
Anlagen zur Drucksache
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
|---|---|---|---|---|---|
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1
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(wie Dokument)
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1,3 MB
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