23.09.2021 - 7.3 Verlängerung des Durchführungszeitraumes für Sa...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

 

Die Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Ortskern“ ist am 16.09.1996 in Kraft getreten.

Gemäß Überleitungsvorschrift § 235 (4) BauGB sind Sanierungssatzungen, die vor dem 01.01.2007 bekannt gemacht wurden, spätestens zum 31.Dezember 2021 aufzuheben, es sei denn, es ist entsprechend § 142 Abs. 3 Satz 3 oder 4 eine andere Frist für die Durchführung der Sanierung festgelegt worden.

 

Im Dezember 2019 wurde durch die Sanierungsbeauftragte in Zusammenarbeit mit der Stadtverwaltung die Sanierungsmaßnahme mit Erstellung der Schlussabrechnung abgeschlossen. Der Abschlussbericht wurde durch den Sanierungsträger im Juni 2021 an die Stadt Eggesin übergeben und zur Prüfung an das LFI weitergereicht.

 

Der Eigentümer eines im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks hat zur Finanzierung der Sanierung an die Gemeinde einen Ausgleichsbetrag in Geld zu entrichten, der der durch die Sanierung bedingten Erhöhung des Bodenwerts seines Grundstücks entspricht.

Der Ausgleichsbetrag ist nach Abschluss der Sanierung zu entrichten.

Die Gemeinde fordert den Ausgleichsbetrag durch Bescheid an. Die Berechnung des fälligen Betrages und Erstellung der Bescheide wird derzeit durchgeführt. Es wird eingeschätzt, dass für die Umsetzung dieser Maßnahmen noch ein Zeitraum bis zum 31.12.2022 benötigt wird.

  

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Beschluss:

 

Die Stadtvertreter der Stadt Eggesin beschließen gemäß § 142 Abs. 3 Satz 4 BauGB die Laufzeit der rechtskräftigen Sanierungssatzung „Ortskern“ über den gesetzlich befristeten Zeitraum gemäß § 235 Abs. 4 BauGB, datiert mit dem 31.12.2021, bis zum 31.12.2022 zu verlängern. 

 

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Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthaltungen

            16

            0

            0

 

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