03.06.2021 - 7.1 Aufstellungsverfahren für den vorhabenbezogenen...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

 

Mit der Drucksache 20/011/00 hat die Stadtvertretung der Stadt Eggesin am 25.06.2020 die Einleitung des Aufstellungsverfahrens für den Bebauungsplan Nr. 22/2020 „Solarpark Eggesin-Karpin III“ beschlossen.

 

Die Firma BEC – Energie Consult GmbH als Vorhabenträger beabsichtigt die Umsetzung des Bebauungsplans und möchte im gekennzeichneten Bereich eine ca. 20 ha große Photovoltaik-freiflächenanlage mit einer Nennleistung von ca. 24 MW errichten.  Gleichzeitig wird die Änderung des Flächennutzungsplanes durchgeführt.

Mit dem Antrag auf Einleitung eines Bauleitverfahrens vom 12.03.2021 erklärt sich die Firma BEC – Energie Consult GmbH als Vorhabenträger in einem noch abzuschließenden Durchführungsvertrag und einem städtebaulichen Vertrag bereit, das Bauvorhaben nach den anerkannten Regeln der Technik zu planen und durchzuführen sowie alle Kosten zu übernehmen, die mit dieser Planung verbunden sind.

 

Zwischenzeitlich haben sich die katastermäßigen Bezeichnungen der Flurstücke für den Geltungsbereich geändert. Ebenso beabsichtigt der Vorhabenträger einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufzustellen.

 

Somit ist der Aufstellungsbeschluss der DS 20/011/00 aufzuheben und der Aufstellungsbeschluss für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 22/2020 „Solarpark Eggesin-Karpin III“ neu zu fassen.

 

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Beschluss:

 

Die Stadtvertretung der Stadt Eggesin beschließt einstimmig:

 

  1. Die DS 20/011/00 vom 25.06.2020 aufzuheben.

 

  1. Für das Gebiet im südöstlichsten Bereich der Militärliegenschaft mit einer Fläche von ca. 23,69 ha, Flurstücke 28; 29/18 und 30/53 der Flur 13 der Gemarkung Eggesin, welche im beiliegenden Plan gekennzeichnet sind, wird der vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 22/2020 „Solarpark Eggesin-Karpin III“ aufgestellt.

 

  1. Mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes sollen die planerischen Voraussetzungen für die Errichtung eines Solarparks geschaffen werden.

 

  1. Die Planung wird nach § 2 ff BauGB aufgestellt. Eine Umweltprüfung ist durchzuführen. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB erfolgt durch die Auslegung der Vorentwürfe der Planzeichnung und der Begründung.

 

  1. Gemäß § 8 Abs. 3 BauGB erfolgt im Parallelverfahren die Änderung des Flächennutzungsplanes.

 

  1. Der Beschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.

 

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Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthaltungen

           16

             0

             0

 

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Anlagen zur Drucksache