12.03.2020 - 7.3 Antrag auf Änderung des Fusionsvertrages zwisch...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 7.3
- Sitzung:
-
Sitzung der Stadtvertretung Eggesin
- Gremium:
- Stadtvertretung Eggesin
- Datum:
- Do., 12.03.2020
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 17:00
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Drucksacheart:
- Drucksache Gemeinden
- Federführend:
- Fachbereich Zentrale Steuerung und Organisation
- Bearbeiter:
- Bianka Schwibbe
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Wortprotokoll
Zwischen dem Amt Ueckermünde-Land und der Stadt Eggesin wurde am 28.10.2004 der Fusionsvertrag geschlossen. Das Amt „Am Stettiner Haff“ wurde Rechtnachfolger der beiden vertragsschließenden Körperschaften. Im Vertrag wurde vereinbart, dass die Stadt Eggesin als geschäftsführende Gemeinde bis zum Ende der Wahlperiode des damaligen Bürgermeisters fungiert.
Im Jahr 2007 wurde die 1. und 2. Änderung zum Fusionsvertrag beschlossen. Darin wurde u. a. vereinbart, dass die Stadt Eggesin als geschäftsführende Gemeinde des Amtes für eine weitere Wahlperiode durch einen hauptamtlichen Bürgermeister verwaltet wird. Mit der 4. Änderung des Fusionsvertrages wurde vereinbart, dass sich der § 3 des öffentlich-rechtlichen Vertrages um eine weitere Wahlperiode des Bürgermeisters der geschäftsführenden Gemeinde (bis zum Ablauf des Jahres 2022) verlängert. 2 Jahre vor Ablauf der Wahlperiode ist der Vertrag neu zu verhandeln.
Es wird eingeschätzt, dass für die anstehenden Aufgaben in der Stadt Eggesin und für deren Lösung auch weiterhin, trotz leicht sinkender Einwohnerzahl, ein hauptamtlicher Bürgermeister notwendig ist. Gerade im Bereich der Haushaltskonsolidierung ist es der Stadt noch nicht gelungen, den gesetzlich vorgeschriebenen Haushaltsausgleich herzustellen. Im Hinblick auf die Zukunftsfähigkeit des Amtes ist es wichtig, den begonnenen Sparkurs fortzusetzen und die dauernde Leistungsfähigkeit der Gemeinden wieder zu erreichen.
Beschluss:
Einstimmig beschließt die Stadtvertretung Eggesin, den Antrag auf Änderung des Fusionsvertrages mit folgendem Inhalt zu stellen:
Der § 3 des öffenltich-rechtlichen Vertrages soll bis zum Ablauf, der auf die jetzige Wahlperiode folgenden nächsten Wahlperiode des hauptamtlichen Bürgermeisters verlängert werden. Zwei Jahr vor Ablauf bzw. bei gesetzlichen Änderungen der Strukturen ist der Vertrag neu zu verhandeln. Dies trifft auch für freiwillige Gemeindefusionen zu.
Anlagen zur Drucksache
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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30,8 kB
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