15.09.2025 - 6.4 Aufstellungsverfahren zum Bebauungsplan Nr. 6/...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

In der Sitzung am 07.03.2025 hat die Gemeinde Liepgarten den Aufstellungsbeschluss zum Beplanverfahren Nr. 6/2022 Wohnen an der Bergstraße erneut gefasst. In der Zeit vom 22.05.2024-24.06.2024 wurde die frühzeitige Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange durchgeführt. Die eingegangen Anregungen und Hinweise wurden in den Bebauungsplan eingearbeitet. Dieser liegt nunmehr als Entwurf zur Beschlussfassung vor.

 

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Beschluss:

 

1. Der Planentwurf des Bebauungsplanes Nr. 6/2022 „Wohnen an der Bergstraße“ der Gemeinde Liepgarten wird in der vorliegenden Fassung Stand August 2025 beschlossen. Der Entwurf der Begründung einschließlich Umweltbericht wird in der vorliegenden Fassung gebilligt.

 

2. Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 6/2022 „Wohnen an der Bergstraße“ der Gemeinde Liepgarten mit der Begründung und dem Umweltbericht einschließlich der wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen, sind gemäß § 3 Abs. 2 auf der Homepage des Amtes „Am Stettiner Haff“ und über das Bau- und Planungsportal M-V einzustellen.

Zusätzlich sind die Unterlagen öffentlich auszulegen und die beteiligten Träger öffentlicher Belange von der Auslegung zu benachrichtigen. Ort und Dauer der Auslegung sowie die Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind im Internet einzustellen, über das Bau- und Planungsportal zugänglich und ortsüblich bekannt zu machen.

 

3. Es ist darauf hinzuweisen, dass Stellungnahmen während der Auslegefrist elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können.

Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können und ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsverordnung (VwGO) unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Es ist darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

 

4. Gemäß § 4 Abs. 2 BauGB sind die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, zu dem Planentwurf und zu dem Begründungsentwurf einzuholen.

 

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Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthaltungen

         8

         0

        0

 

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Anlagen zur Drucksache