05.11.2024 - 6.4 Aufstellungsverfahren Bebauungsplan Nr. 6/2020 ...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

Mit Beschluss vom 23.06.2020 hat die Gemeinde Altwarp die Einleitung des Aufstellungsverfahrens des Bebauungsplanes Nr. 6/2020 „Sondergebiet Kunst und Tourismus, Konversionsflächen“ beschlossen. Der Aufstellungsbeschluss wurde im amtlichen Mitteilungsblatt am 15.02.2022 bekanntgemacht.

 

Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wurde im Rahmen einer öffentlichen Auslegung vom 24.08.2022 – 26.09.2022 durchgeführt.

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB schriftlich unterrichtet und aufgefordert, sich auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detailierungsgrad der Umweltprüfung zu äußern. Die eingegangenen Stellungnahmen und Anregungen sind im vorliegenden Entwurf mit Stand Oktober 2024 berücksichtigt worden.

 

Nun sind gemäß § 4 Abs. 2 BauGB die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zu Planentwurf und Begründung einzuholen, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann.

 

Parallel sind gemäß § 3 Abs. 2 BauGB der Entwurf des Bebauungsplans einschließlich der Begründung mit Umweltbericht einschließlich der wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen öffentlich auszulegen und die beteiligten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange von der Auslegung zu benachrichtigen.

 

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Beschluss:

 

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Altwarp beschließt:

1. Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 6/2020 „Sondergebiet Kunst und Tourismus,

    Konversionsflächen“ und die Begründung hierzu werden in der vorliegenden Fassung (Okto-

    ber/2024)

    gebilligt.

 

2. Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 6/2020 „Sondergebiet Kunst und Tourismus,

    Konversionsflächen“ mit der Begründung und dem Umweltbericht einschließlich der

    wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen sind nach § 3 Abs. 2  

    öffentlich auszulegen und die beteiligten Träger öffentlicher Belange von der Auslegung zu

    benachrichtigen. Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umwelt-

    bezogener Informationen verfügbar sind, sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt

    zu machen. Es ist darauf hinzuweisen, dass Stellungnahmen während der Auslegefrist

    abgegeben werden können, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Be-

    schlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können und ein Antrag nach

    § 47 der Verwaltungsgerichtsverordnung (VwGO) unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen

    geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet

    geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können. Zusätzlich ist gemäß

    § 4a Abs. 4 BauGB der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 und die

    nach § 3 Abs. 2 Satz 1 auszulegenden Unterlagen in das Internet, auf der Internetseite des

    Amtes am Stettiner Haff und auf dem Planungsportal MV, einzustellen.

 

3. Gemäß § 4 Abs. 2 BauGB sind die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger

    öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, zu dem

    Planentwurf und zu dem Begründungsentwurf einzuholen. 

 

 

 

 

 

 

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Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthaltungen

         6

         0

        0

 

Online-Version dieser Seite: https://eggesin.sitzung-mv.de/public/to020?SILFDNR=1106&TOLFDNR=20367&selfaction=print